Irreführende Lebensmittelkennzeichnung
Irreführende Lebensmittelkennzeichnung: Wie Hersteller mit Bildern, Begriffen und Aufmachung täuschen – und wie Sie sich als Verbraucher schützen können.
Täuschung durch Bilder und Aufmachung
Das Verbot der irreführenden Kennzeichnung ist in Art. 7 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) verankert. Dennoch nutzen viele Hersteller legale Grauzonen: Auf der Verpackung eines Erdbeerjoghurts' prangen üppige Erdbeeren, obwohl der Fruchtanteil nur drei Prozent beträgt und der Geschmack hauptsächlich aus Aromen stammt.
Besonders häufig sind Abbildungen von hochwertigen Zutaten, die im Produkt kaum oder gar nicht enthalten sind. Ein Hühnersuppe' mit dem Bild eines ganzen Huhns auf der Verpackung enthält oft nur Hühneraroma oder wenige Gramm Hühnerfleisch. Die Zutatenliste auf der Rückseite verrät die Wahrheit – aber wie viele Verbraucher lesen diese im Supermarkt?
Clean Labeling: Die Illusion natürlicher Produkte
Clean Labeling ist eine Marketingstrategie, bei der Produkte mit Aufschriften wie ohne Geschmacksverstärker', ohne künstliche Aromen' oder ohne Konservierungsstoffe' beworben werden. Das erweckt den Eindruck eines besonders natürlichen Produkts. Tatsächlich werden häufig Ersatzstoffe eingesetzt, die dieselbe Funktion erfüllen: Statt des Geschmacksverstärkers Glutamat wird Hefeextrakt verwendet, der ebenfalls reich an freiem Glutamat ist.
Der Hinweis ohne Zusatzstoffe' bezieht sich nur auf die rechtlich definierten Zusatzstoffe nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Verarbeitungshilfsstoffe, Aromen und Enzyme müssen nicht als Zusatzstoffe deklariert werden, können aber in großen Mengen enthalten sein. Verbraucher sollten sich nicht von der Vorderseite der Verpackung blenden lassen, sondern stets die vollständige Zutatenliste lesen.
Herkunftstäuschung bei Lebensmitteln
Deutsche Flaggen, Alpenbilder oder Begriffe wie Heimat' suggerieren eine regionale Herkunft, die oft nicht der Realität entspricht. Die Herkunftskennzeichnungspflicht gilt nach EU-Recht nur für wenige Produktgruppen: frisches Obst und Gemüse, Eier, Fisch, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf-/Ziegenfleisch, Geflügelfleisch, Honig und Olivenöl. Bei verarbeiteten Lebensmitteln muss die Herkunft der Hauptzutat nur angegeben werden, wenn sie von der suggerierten Herkunft des Produkts abweicht (Art. 26 LMIV).
Ein Schwarzwälder Schinken' muss zwar im Schwarzwald geräuchert und gereift werden (geschützte geografische Angabe), das Schweinefleisch kann aber aus jedem EU-Land stammen. Achten Sie auf EU-Gütezeichen: Die geschützte Ursprungsbezeichnung' (g.U.) garantiert, dass alle Produktionsschritte in der genannten Region stattfinden – die geschützte geografische Angabe' (g.g.A.) erfordert dies nur für mindestens einen Schritt.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Die EU-Health-Claims-Verordnung (EG Nr. 1924/2006) regelt streng, welche gesundheitsbezogenen Aussagen auf Lebensmitteln gemacht werden dürfen. Nur wissenschaftlich belegte und von der EFSA zugelassene Claims sind erlaubt – etwa Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt'. Dennoch verwenden Hersteller häufig schwammige Formulierungen wie unterstützt das Wohlbefinden' oder für mehr Vitalität', die den Eindruck eines Gesundheitsnutzens erwecken, ohne einen konkreten, überprüfbaren Claim zu machen.
Nährwertbezogene Angaben wie fettarm' (maximal 3 g Fett pro 100 g), zuckerarm' (maximal 5 g Zucker pro 100 g) oder Quelle von Ballaststoffen' (mindestens 3 g pro 100 g) sind zwar gesetzlich definiert, können aber in die Irre führen. Ein fettarmer' Joghurt kann trotzdem viel Zucker enthalten, ein zuckerfreier' Saft ist nicht kalorienarm. Vergleichen Sie immer die Nährwerttabelle pro 100 g.
So schützen Sie sich als Verbraucher
Lesen Sie grundsätzlich die Zutatenliste und die Nährwerttabelle – nicht nur die Vorderseite der Verpackung. Die Zutaten sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgeführt: Steht Zucker an zweiter oder dritter Stelle, ist der Zuckergehalt hoch. Vergleichen Sie Produkte anhand der Nährwerte pro 100 g, nicht pro Portion (Portionsgrößen werden vom Hersteller festgelegt und sind oft unrealistisch klein).
Melden Sie irreführende Kennzeichnungen beim Portal lebensmittelklarheit.de der Verbraucherzentralen. Dort können Sie auch recherchieren, welche Produkte bereits als irreführend bewertet wurden. Bei schwerwiegenden Verstößen wenden Sie sich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.
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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland
Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 24. Mai 2025.