Hinweisgeberstelle
Geschützte Meldestelle des Verbraucherschutz Institut Deutschland gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Melden Sie Verstöße gegen Verbraucherschutzstandards vertraulich oder anonym.
Hinweisgeberstelle
Vertraulich und geschützt melden
Rechtsgrundlage: § 12 HinSchG
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit Juli 2023, verpflichtet Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldestellen. Es setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um und schützt Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße gegen geltendes Recht melden. Das VID betreibt diese Meldestelle als unabhängige Anlaufstelle für Verbraucherschutzverstöße.
Was kann gemeldet werden?
Die Hinweisgeberstelle nimmt Meldungen zu folgenden Sachverhalten entgegen:
Verstöße gegen Verbraucherschutzstandards
Systematische Missachtung von Verbraucherrechten durch Unternehmen oder Organisationen
Unlautere Geschäftspraktiken
Täuschende Werbung, versteckte Kosten, Abo-Fallen oder aggressive Verkaufsmethoden
Datenschutzverstöße
Unzulässige Erhebung, Speicherung oder Weitergabe personenbezogener Daten
Produktsicherheitsmängel
Gefährliche Produkte, fehlende Warnhinweise oder mangelhafte Qualitätskontrollen
Ihr Schutz als Hinweisgebende Person
Das HinSchG garantiert umfassenden Schutz für Personen, die Verstöße melden:
Anonymität
Meldungen können vollständig anonym abgegeben werden. Eine Identifizierung ist nicht erforderlich.
Vertraulichkeit
Alle eingehenden Informationen werden streng vertraulich behandelt und nur befugtem Fachpersonal zugänglich gemacht.
Repressionsfreiheit
Hinweisgebende Personen sind gemäß HinSchG vor Benachteiligung, Kündigung und anderen Repressalien geschützt.
Meldung abgeben
Ablauf nach Ihrer Meldung
Eingang
Ihre Meldung wird erfasst und die Eingangsbestätigung erfolgt innerhalb von 7 Tagen gemäß § 17 Abs. 1 HinSchG.
Prüfung
Die zuständige Fachstelle prüft den Sachverhalt, wertet Belege aus und ermittelt gegebenenfalls weitere Informationen.
Rückmeldung
Innerhalb von 3 Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung zu den ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG.
Rechtsrahmen
- ›Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit 02.07.2023
- ›EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937
- ›§ 12 HinSchG: Einrichtung interner Meldestellen
- ›§ 17 HinSchG: Fristen für Eingangsbestätigung und Rückmeldung
Beschwerde statt Meldung?
Für konkrete Beschwerden zu einzelnen Produkten oder Dienstleistungen nutzen Sie das Beschwerdeformular.
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