VID

Hinweisgeberstelle

Geschützte Meldestelle des Verbraucherschutz Institut Deutschland gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Melden Sie Verstöße gegen Verbraucherschutzstandards vertraulich oder anonym.

Hinweisgeberstelle

Vertraulich und geschützt melden

Rechtsgrundlage: § 12 HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit Juli 2023, verpflichtet Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldestellen. Es setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um und schützt Personen, die im beruflichen Kontext Verstöße gegen geltendes Recht melden. Das VID betreibt diese Meldestelle als unabhängige Anlaufstelle für Verbraucherschutzverstöße.

Was kann gemeldet werden?

Die Hinweisgeberstelle nimmt Meldungen zu folgenden Sachverhalten entgegen:

Verstöße gegen Verbraucherschutzstandards

Systematische Missachtung von Verbraucherrechten durch Unternehmen oder Organisationen

Unlautere Geschäftspraktiken

Täuschende Werbung, versteckte Kosten, Abo-Fallen oder aggressive Verkaufsmethoden

Datenschutzverstöße

Unzulässige Erhebung, Speicherung oder Weitergabe personenbezogener Daten

Produktsicherheitsmängel

Gefährliche Produkte, fehlende Warnhinweise oder mangelhafte Qualitätskontrollen

Ihr Schutz als Hinweisgebende Person

Das HinSchG garantiert umfassenden Schutz für Personen, die Verstöße melden:

Anonymität

Meldungen können vollständig anonym abgegeben werden. Eine Identifizierung ist nicht erforderlich.

Vertraulichkeit

Alle eingehenden Informationen werden streng vertraulich behandelt und nur befugtem Fachpersonal zugänglich gemacht.

Repressionsfreiheit

Hinweisgebende Personen sind gemäß HinSchG vor Benachteiligung, Kündigung und anderen Repressalien geschützt.

Meldung abgeben

Die folgenden Angaben sind freiwillig. Ohne Kontaktdaten können wir keine Rückfragen stellen oder Sie über das Ergebnis informieren.

Belege, Dokumente oder Screenshots hochladen

PDF, JPG, PNG (max. 10 MB pro Datei)

Ablauf nach Ihrer Meldung

01

Eingang

Ihre Meldung wird erfasst und die Eingangsbestätigung erfolgt innerhalb von 7 Tagen gemäß § 17 Abs. 1 HinSchG.

02

Prüfung

Die zuständige Fachstelle prüft den Sachverhalt, wertet Belege aus und ermittelt gegebenenfalls weitere Informationen.

03

Rückmeldung

Innerhalb von 3 Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung zu den ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG.

Rechtsrahmen

  • Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit 02.07.2023
  • EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937
  • § 12 HinSchG: Einrichtung interner Meldestellen
  • § 17 HinSchG: Fristen für Eingangsbestätigung und Rückmeldung

Beschwerde statt Meldung?

Für konkrete Beschwerden zu einzelnen Produkten oder Dienstleistungen nutzen Sie das Beschwerdeformular.

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