Lebensmittelallergene: Kennzeichnungspflichten
Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln: Welche 14 Hauptallergene gekennzeichnet werden müssen, Ihre Rechte und was bei loser Ware gilt.
Die 14 kennzeichnungspflichtigen Hauptallergene
Nach Anhang II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen 14 Hauptallergene verpflichtend gekennzeichnet werden: glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 mg/kg), Lupinen sowie Weichtiere.
Diese Allergene müssen in der Zutatenliste hervorgehoben werden – typischerweise durch Fettdruck, Großbuchstaben oder Unterstreichung. Die Hervorhebung muss sich deutlich von der übrigen Zutatenliste unterscheiden. Ein bloßer Hinweis am Ende der Zutatenliste reicht nicht aus.
Kennzeichnung bei verpackter Ware
Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen die enthaltenen Allergene immer in der Zutatenliste genannt und hervorgehoben werden – auch wenn sie sich hinter Sammelbegriffen oder E-Nummern verbergen könnten. Lecithin aus Soja muss beispielsweise als Emulgator: Lecithine (aus Soja)' oder ähnlich gekennzeichnet sein.
Sogenannte Spurenhinweise wie Kann Spuren von Nüssen enthalten' sind freiwillig und gesetzlich nicht geregelt. Sie dienen der Absicherung des Herstellers bei möglichen Kreuzkontaminationen im Produktionsprozess. Für Allergiker ist dies problematisch: Es gibt keinen einheitlichen Standard, ab welcher Kontaminationsschwelle ein Spurenhinweis angebracht wird. Die EU arbeitet an einer Harmonisierung der Schwellenwerte.
Allergenkennzeichnung bei loser Ware und Gastronomie
Auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln – in Bäckereien, Metzgereien, Restaurants, Kantinen und an Imbissständen – besteht eine Allergenkennzeichnungspflicht. Die Umsetzung ist in Deutschland durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) geregelt: Die Information kann schriftlich (Aushang, Speisekarte, Schild) oder mündlich erfolgen.
Bei mündlicher Auskunft muss eine schriftliche Dokumentation vorliegen, auf die der Verbraucher hingewiesen wird und die auf Nachfrage leicht zugänglich ist. In der Praxis funktioniert dies oft mangelhaft: Servicekräfte sind nicht ausreichend geschult, Allergenlisten sind veraltet, oder die mündliche Auskunft ist unvollständig. Als Allergiker sollten Sie im Zweifelsfall immer nachfragen und auf eine schriftliche Bestätigung bestehen.
Rechte bei allergischen Reaktionen
Erleidet ein Verbraucher aufgrund fehlender oder falscher Allergenkennzeichnung eine allergische Reaktion, haftet der Lebensmittelunternehmer nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden. Bei Personenschäden gilt eine Selbstbeteiligung des Geschädigten von 500 Euro. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche aus Vertrag (§ 280 BGB) und Delikt (§ 823 BGB) bestehen.
Dokumentieren Sie im Schadensfall: Bewahren Sie die Verpackung oder den Kassenbon auf, fotografieren Sie das Produkt und die Zutatenliste, lassen Sie die allergische Reaktion ärztlich dokumentieren. Melden Sie den Vorfall der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde – so tragen Sie dazu bei, dass Verstöße geahndet und künftig vermieden werden.
Tipps für Allergiker im Alltag
Lesen Sie bei jedem Einkauf die Zutatenliste – auch bei Produkten, die Sie regelmäßig kaufen. Hersteller können Rezepturen jederzeit ändern. Nutzen Sie Apps wie CodeCheck' oder den Allergie-Assistent' der DAAB (Deutscher Allergie- und Asthmabund), die beim Scannen des Barcodes auf enthaltene Allergene hinweisen.
Auf Reisen in andere EU-Länder gelten dieselben Kennzeichnungspflichten – allerdings in der jeweiligen Landessprache. Lernen Sie die Bezeichnungen Ihrer Allergene in den gängigsten Sprachen oder nutzen Sie Allergiekarten, die Sie im Restaurant vorlegen können. Der DAAB bietet solche Karten in zahlreichen Sprachen an.
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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland
Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 5. November 2025.