VID
Energie8 Min. Lesezeit

Strom- und Gasanbieterwechsel: Fallen vermeiden

Strom- und Gasanbieter wechseln ohne böse Überraschungen: Typische Fallen bei Bonustarifen, Preisgarantien und Vorauskasse erkennen und umgehen.

Warum sich ein Anbieterwechsel lohnen kann

Viele Verbraucher zahlen zu viel für Strom und Gas, weil sie seit Jahren im Grundversorgungstarif ihres lokalen Versorgers sind. Der Grundversorgungstarif ist in der Regel der teuerste Tarif – ein Wechsel kann je nach Verbrauch mehrere hundert Euro pro Jahr sparen. Nach § 20 EnWG darf der Wechsel vom Netzbetreiber nicht behindert werden und muss innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein.

Der neue Anbieter übernimmt in der Regel die Kündigung beim alten Versorger. Die Strom- oder Gasversorgung wird zu keinem Zeitpunkt unterbrochen: Der örtliche Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, Sie im Notfall weiter zu beliefern (Ersatzversorgung nach § 38 EnWG).

Typische Fallen bei Bonustarifen

Viele Tarife locken mit hohen Neukundenbonus oder Sofortbonus. Prüfen Sie die Bedingungen genau: Der Neukundenbonus wird oft erst nach 12 Monaten Vertragslaufzeit ausgezahlt. Kündigen Sie vorher, verfällt der Bonus. Manche Anbieter definieren Neukunde' so eng, dass Sie den Bonus nicht erhalten, wenn Sie in den letzten Monaten bereits Kunde waren.

Rechnen Sie den effektiven Preis inklusive und exklusive Bonus aus. Ein Tarif mit hohem Bonus, aber überdurchschnittlichem Arbeitspreis kann im zweiten Vertragsjahr deutlich teurer werden als ein Tarif ohne Bonus mit niedrigerem Grundpreis. Seriöse Vergleichsportale zeigen den Preis im ersten und zweiten Vertragsjahr getrennt an.

Preisgarantien und ihre Grenzen

Eine Preisgarantie schützt vor Preiserhöhungen während der Garantiezeit – aber nur im Rahmen der Garantiebedingungen. Unterscheiden Sie zwischen einer eingeschränkten Preisgarantie' (Steuern und Abgaben sind ausgenommen) und einer vollständigen Preisgarantie' (alle Preisbestandteile sind garantiert). In der Praxis bieten die meisten Anbieter nur eingeschränkte Preisgarantien.

Achten Sie darauf, dass die Preisgarantie mindestens so lang ist wie die Erstvertragslaufzeit. Eine 12-monatige Preisgarantie bei 24-monatiger Vertragslaufzeit bedeutet, dass der Anbieter im zweiten Jahr den Preis erhöhen kann, ohne dass Sie kündigen können. Bei einer Preiserhöhung nach Ablauf der Garantie haben Sie allerdings ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 EnWG.

Vorauskasse und Pakettarife: Finger weg

Tarife mit Vorauskasse oder Kaution bergen erhebliche Risiken. Geht der Anbieter insolvent, ist das vorausbezahlte Geld in der Regel verloren. Die Verbraucherzentrale rät dringend von Vorauskasse-Tarifen ab. Ähnliches gilt für Pakettarife, bei denen Sie eine feste Strommenge im Voraus kaufen: Verbrauchen Sie weniger, gibt es keine Erstattung; verbrauchen Sie mehr, zahlen Sie einen deutlich höheren Aufpreis pro Kilowattstunde.

Bevorzugen Sie Tarife mit monatlicher Abschlagszahlung und jährlicher Abrechnung. So behalten Sie die Kontrolle über Ihre Kosten und minimieren das Insolvenzrisiko des Anbieters.

Vertragslaufzeit und automatische Verlängerung

Seit der Reform des AGB-Rechts 2022 dürfen Verträge, die sich automatisch verlängern, mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Verlängerungsperiode gekündigt werden (§ 309 Nr. 9 BGB). Die Erstlaufzeit darf maximal 24 Monate betragen. Achten Sie darauf, dass die Vertragslaufzeit möglichst 12 Monate nicht überschreitet, um flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu können.

Notieren Sie sich die Kündigungsfristen in Ihrem Kalender. Nutzen Sie Vergleichsportale, die Sie automatisch an den optimalen Wechselzeitpunkt erinnern. Und: Lesen Sie vor jedem Vertragsabschluss die AGB – gerade bei den Regelungen zur Vertragsverlängerung und Preisanpassung.

Schlagwörter

StromanbieterwechselGasanbieterwechselEnergietarifPreisgarantieBonustarifVerbraucherrechtEnergieversorgung

Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 12. Juli 2025.