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Gesundheit & Pflege11 Min. Lesezeit

Pflegegrade und Pflegeleistungen: Ein Überblick

Pflegegrade 1 bis 5: Welche Leistungen Ihnen zustehen, wie die Begutachtung abläuft und wie Sie Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen können.

Das System der Pflegegrade

Seit 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5), die die früheren drei Pflegestufen abgelöst haben. Die Pflegegrade berücksichtigen sowohl körperliche als auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen und bilden den Grad der Selbstständigkeit eines Menschen ab. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) anhand eines standardisierten Begutachtungsinstruments (NBA – Neues Begutachtungsassessment) ermittelt.

Das NBA bewertet sechs Lebensbereiche (Module) mit unterschiedlicher Gewichtung: Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen (zusammen 15 %), Selbstversorgung (40 %), Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 %), Gestaltung des Alltagslebens (15 %). Aus der Gesamtpunktzahl (0–100) ergibt sich der Pflegegrad: PG 1 ab 12,5 Punkten, PG 2 ab 27, PG 3 ab 47,5, PG 4 ab 70, PG 5 ab 90 Punkten.

Leistungen nach Pflegegraden

Die Leistungen variieren je nach Pflegegrad erheblich. Pflegegrad 1 umfasst einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, Pflegeberatung und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis 4.000 Euro pro Maßnahme). Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegegeld (für die häusliche Pflege durch Angehörige), Pflegesachleistungen (für professionelle Pflegedienste) oder eine Kombination aus beidem zur Verfügung.

Die monatlichen Beträge (Stand 2025): Pflegegrad 2 – Pflegegeld 332 Euro, Sachleistungen 761 Euro; Pflegegrad 3 – Pflegegeld 573 Euro, Sachleistungen 1.432 Euro; Pflegegrad 4 – Pflegegeld 765 Euro, Sachleistungen 1.778 Euro; Pflegegrad 5 – Pflegegeld 947 Euro, Sachleistungen 2.200 Euro. Zusätzlich gibt es Verhinderungspflege (bis 1.612 Euro/Jahr), Kurzzeitpflege (bis 1.774 Euro/Jahr) und den Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) für alle Pflegegrade.

Antrag auf Pflegegrad stellen

Den Antrag auf einen Pflegegrad stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Der Antrag kann formlos erfolgen – ein Anruf genügt, um das Verfahren einzuleiten. Die Pflegekasse muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen einen Antragsvordruck zusenden und einen Termin für die Begutachtung durch den MD veranlassen. Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung muss der Bescheid vorliegen.

Bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor: Führen Sie ein Pflegetagebuch, in dem Sie mindestens zwei Wochen lang dokumentieren, bei welchen Aktivitäten und wie oft Hilfe benötigt wird. Bitten Sie die Hauptpflegeperson, bei der Begutachtung anwesend zu sein – sie kann wichtige Ergänzungen machen. Schildern Sie die Situation realistisch und beschönigen Sie nichts: Viele Angehörige tendieren dazu, die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu überschätzen.

Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid

Wenn Sie mit dem zuerkannten Pflegegrad nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingehen. Sie müssen ihn zunächst nicht begründen – die Begründung können Sie nachreichen. Die Pflegekasse muss dann eine erneute Begutachtung veranlassen.

Statistiken zeigen, dass ein erheblicher Teil der Widersprüche erfolgreich ist – je nach Region werden 30 bis 50 Prozent der Widersprüche ganz oder teilweise anerkannt. Lassen Sie sich von einem Pflegestützpunkt oder einer Verbraucherzentrale beraten. Auch Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD bieten ihren Mitgliedern Unterstützung im Widerspruchsverfahren.

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei (keine Gerichtskosten). In vielen Fällen wird im Klageverfahren ein unabhängiges Gutachten eingeholt, das den Pflegebedarf objektiviert.

Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen) in Höhe von 40 Euro monatlich. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle oder Lagerungshilfen werden leihweise oder als Zuschuss zur Verfügung gestellt. Ein Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen listet alle erstattungsfähigen Hilfsmittel auf.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – etwa den Einbau eines Treppenlifts, die barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers oder den Anbau einer Rampe – gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. In einer Pflege-WG kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme steigen (4.000 Euro pro Person, maximal vier Personen). Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Maßnahme – nachträgliche Anträge werden in der Regel abgelehnt.

Entlastung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe ausfällt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr (maximal 1.612 Euro). Ab 2025 können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibler kombiniert werden.

Weitere Entlastungsmöglichkeiten: Pflegezeit und Familienpflegezeit ermöglichen es Arbeitnehmern, sich für bis zu 24 Monate teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen zu lassen (§§ 2–4 PflegeZG, §§ 2–6 FPfZG). Die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse übernommen. Und: Nehmen Sie Pflegeberatung in Anspruch – Pflegestützpunkte und Pflegeberater der Kassen helfen kostenlos bei der Organisation der Pflege.

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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 22. April 2026.