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Gesundheit & Pflege9 Min. Lesezeit

Patientenrechte: Was Ihnen beim Arztbesuch zusteht

Ihre Patientenrechte beim Arztbesuch: Von der Aufklärungspflicht über Einsicht in die Patientenakte bis zum Recht auf Zweitmeinung – ein umfassender Überblick.

Das Patientenrechtegesetz im Überblick

Das Patientenrechtegesetz (in Kraft seit 2013) hat die Rechte der Patienten erstmals umfassend im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (§§ 630a–630h BGB). Es regelt den Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt und stellt klar: Der Patient ist nicht Bittsteller, sondern Partner in einer vertraglichen Beziehung. Der Arzt schuldet eine Behandlung nach dem anerkannten fachlichen Standard – nicht den Behandlungserfolg.

Die wichtigsten Rechte sind: das Recht auf Aufklärung vor jeder Behandlung, das Recht auf Einsicht in die Patientenakte, das Recht auf eine Zweitmeinung, die freie Arztwahl und das Recht, eine Behandlung abzulehnen. Diese Rechte gelten für alle Patienten – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Aufklärungspflicht des Arztes

Vor jeder Behandlung, jedem Eingriff und jeder diagnostischen Maßnahme muss der Arzt den Patienten verständlich aufklären (§ 630e BGB). Die Aufklärung umfasst: Art und Umfang der geplanten Maßnahme, erwarteten Nutzen und Erfolgsaussichten, mögliche Risiken und Nebenwirkungen, therapeutische Alternativen sowie Folgen einer Nichtbehandlung.

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen – so früh, dass der Patient eine überlegte Entscheidung treffen kann. Bei geplanten Operationen bedeutet dies in der Regel mindestens einen Tag vorher, bei ambulanten Eingriffen spätestens am Vortag. Eine Aufklärung unmittelbar vor der Narkose auf dem OP-Tisch ist unzureichend. Ohne wirksame Einwilligung ist eine Behandlung rechtswidrig – selbst wenn sie medizinisch korrekt durchgeführt wird.

Einsicht in die Patientenakte

Jeder Patient hat das Recht, jederzeit vollständige Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen (§ 630g BGB). Dies umfasst alle Befunde, Arztbriefe, Laborwerte, Röntgenbilder, Operationsberichte und Dokumentationen. Der Arzt muss Kopien der Akte auf Verlangen herausgeben – allerdings darf er hierfür angemessene Kopierkosten berechnen.

Der Arzt darf die Einsichtnahme nur in Ausnahmefällen verweigern – etwa wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen oder Rechte Dritter betroffen sind. In der Praxis wird das Recht auf Akteneinsicht noch immer häufig erschwert: Lange Wartezeiten, überhöhte Kopierkosten oder die Behauptung, die Akte sei 'nicht verfügbar', sind nicht zulässig. Bestehen Sie auf Ihr Recht und wenden Sie sich im Streitfall an die Ärztekammer.

Recht auf Zweitmeinung

Seit 2019 haben gesetzlich Versicherte bei bestimmten planbaren Eingriffen einen Rechtsanspruch auf Einholung einer Zweitmeinung (§ 27b SGB V). Dies gilt derzeit für: Mandeloperationen (Tonsillektomie), Gebärmutterentfernungen (Hysterektomie), Schulterarthroskopien, Kniegelenksersatz, Hüftgelenksersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Zweitmeinung. Ihr behandelnder Arzt ist verpflichtet, Sie über dieses Recht aufzuklären und Ihnen alle relevanten Befunde für die Zweitmeinung mitzugeben. Auch außerhalb der genannten Eingriffe können Sie jederzeit auf eigene Initiative eine zweite ärztliche Meinung einholen – die Kostenübernahme ist dann allerdings nicht garantiert.

Wartezeiten und Terminservicestellen

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine zeitnahe Versorgung. Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (erreichbar unter 116117) vermitteln innerhalb von einer Woche einen Termin beim Facharzt – die Wartezeit auf den Termin darf maximal vier Wochen betragen. Bei einer Überweisung mit Dringlichkeitscode gelten kürzere Fristen.

Falls innerhalb dieser Fristen kein ambulanter Termin vermittelt werden kann, muss die Terminservicestelle einen Behandlungstermin im Krankenhaus anbieten. In der Praxis funktioniert dieses System nicht immer reibungslos – insbesondere in ländlichen Regionen. Dokumentieren Sie Ihre Anfragen und Wartezeiten, um im Beschwerdefall Belege zu haben.

Behandlungsfehler und Beschwerdemöglichkeiten

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, haben Sie mehrere Anlaufstellen: Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern prüfen den Fall kostenfrei und erstellen ein medizinisches Gutachten. Ihre Krankenkasse ist nach § 66 SGB V verpflichtet, Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen – insbesondere durch die Einholung von Gutachten beim Medizinischen Dienst (MD).

Im Zivilprozess gilt bei Behandlungsfehlern grundsätzlich: Der Patient muss den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast jedoch um (§ 630h Abs. 5 BGB) – dann muss der Arzt beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Holen Sie im Zweifelsfall anwaltliche Beratung ein, da die Fristen für Schadensersatzansprüche eingehalten werden müssen.

Schlagwörter

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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 25. September 2025.