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Gesundheit & Pflege8 Min. Lesezeit

IGeL-Leistungen beim Arzt: Welche sich lohnen

IGeL-Leistungen beim Arzt: Welche Selbstzahlerleistungen medizinisch sinnvoll sind, welche nicht – und worauf Sie vor dem Bezahlen achten sollten.

Was sind IGeL-Leistungen?

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden und die Patienten selbst finanzieren müssen. Dazu gehören bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, Laborwerte, Ultraschalluntersuchungen und alternative Heilmethoden. Der IGeL-Markt hat in Deutschland ein Volumen von geschätzt über einer Milliarde Euro pro Jahr.

Die Krankenkassen übernehmen alle Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich' sind (§ 12 SGB V). IGeL-Leistungen fallen nicht in diesen Rahmen – entweder weil ihr Nutzen wissenschaftlich nicht ausreichend belegt ist, das Kosten-Nutzen-Verhältnis ungünstig ist oder sie über das medizinisch Notwendige hinausgehen.

IGeL-Monitor: Wissenschaftliche Bewertung

Der IGeL-Monitor (igel-monitor.de) des Medizinischen Dienstes Bund bewertet IGeL-Leistungen nach wissenschaftlichen Kriterien. Die Bewertungen reichen von positiv' über tendenziell positiv', unklar' und tendenziell negativ' bis negativ'. Das ernüchternde Ergebnis: Von über 55 bewerteten IGeL-Leistungen wurden nur zwei als positiv' oder tendenziell positiv' eingestuft.

Als tendenziell positiv' bewertet wird die Akupunktur bei Kniegelenkarthrose und bei chronischen Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Als tendenziell negativ' oder negativ' gelten unter anderem: Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung (kein nachgewiesener Nutzen, Gefahr der Überdiagnostik), PSA-Test zur Prostatakrebsfrüherkennung (hohe Rate an falsch-positiven Befunden) und Glaukomvorsorge mittels Augendruckmessung allein (ohne zusätzliche Untersuchung des Sehnervs nur eingeschränkt aussagekräftig).

Ihre Rechte bei IGeL-Angeboten

Vor der Durchführung einer IGeL-Leistung muss der Arzt Sie umfassend aufklären: über den Nutzen, mögliche Risiken, Alternativen und die Kosten. Sie müssen einen schriftlichen Behandlungsvertrag erhalten und diesen unterschreiben, bevor die Leistung erbracht wird (§ 630c BGB). Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – der Arzt muss Ihnen vorab einen Kostenvoranschlag geben.

Lassen Sie sich niemals unter Druck setzen. Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und eine zweite Meinung einzuholen. Kein seriöser Arzt wird darauf bestehen, dass eine IGeL-Leistung sofort durchgeführt werden muss. Wenn ein Arzt die Erbringung kassenärztlicher Leistungen von der Annahme einer IGeL-Leistung abhängig macht, verstößt er gegen das Berufsrecht.

IGeL-Leistungen, die sinnvoll sein können

In bestimmten individuellen Situationen können IGeL-Leistungen medizinisch sinnvoll sein. Die Hautkrebs-Screening-Ergänzung mittels Dermatoskopie (Auflichtmikroskopie) kann die Treffsicherheit der Krebsfrüherkennung verbessern – das reguläre Screening ab 35 wird alle zwei Jahre von der Kasse bezahlt, die Auflichtmikroskopie jedoch nicht immer. Reisemedizinische Beratung und bestimmte Reiseimpfungen sind keine Kassenleistung, aber bei Fernreisen wichtig.

Sport- und Tauchtauglichkeitsuntersuchungen sind sinnvolle Vorsorge für aktive Menschen. Auch zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft können im Einzelfall berechtigt sein. Grundsätzlich gilt: Besprechen Sie mit Ihrem Arzt offen, warum er eine bestimmte IGeL empfiehlt, und prüfen Sie die Bewertung beim IGeL-Monitor.

Kosten und Abrechnung kontrollieren

Prüfen Sie die Rechnung sorgfältig: Die Abrechnung muss nach der GOÄ erfolgen und die einzelnen Leistungsziffern mit dem jeweiligen Steigerungssatz aufführen. Der einfache Satz (1,0-fach) ist die Untergrenze, der 2,3-fache Satz der Regelhöchstsatz. Höhere Steigerungssätze bis zum 3,5-fachen sind nur mit schriftlicher Begründung zulässig.

Bewahren Sie alle Rechnungen und Behandlungsverträge auf. Manche privaten Zusatzversicherungen erstatten bestimmte IGeL-Leistungen – prüfen Sie Ihre Police. Falls Sie den Eindruck haben, dass eine IGeL-Leistung zu Unrecht als Kassenleistung abgelehnt wird, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und beantragen Sie eine Überprüfung.

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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 28. Februar 2026.