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Gesundheit & Pflege9 Min. Lesezeit

Hörgeräte: Zuzahlung, Kosten und Kassenleistungen

Hörgeräte können teuer werden, doch die Krankenkasse zahlt einen Festbetrag. Erfahren Sie, welche Kassenleistungen Ihnen zustehen und wie Sie Zuzahlungen minimieren.

Kassenleistung beim Hörgerät: Was die Krankenkasse übernimmt

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen für die Versorgung mit Hörgeräten einen Festbetrag, der seit November 2024 bei circa 685 Euro pro Ohr liegt. Dieser Betrag wurde vom GKV-Spitzenverband festgelegt und berücksichtigt die Kosten für ein funktionelles, dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Hörgerät einschließlich der Anpassung und Nachsorge. Bei beidseitiger Versorgung stehen dem Versicherten somit insgesamt rund 1.370 Euro zur Verfügung. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine ärztliche Verordnung durch einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt (HNO-Arzt), der den Hörverlust diagnostisch feststellt und die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung bescheinigt.

Der Versicherte muss lediglich eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät leisten, sofern er sich für ein sogenanntes Nulltarif-Gerät entscheidet. Diese aufzahlungsfreien Hörgeräte erfüllen alle Mindestanforderungen der Krankenkassen und bieten eine solide Grundversorgung mit automatischer Lautstärkeregelung, Störgeräuschunterdrückung und mehreren Hörprogrammen. Die Stiftung Warentest hat in Tests bestätigt, dass auch Nulltarif-Geräte eine gute Klangqualität bieten und für viele Schwerhörige eine ausreichende Versorgung darstellen. Erst bei der Wahl höherwertiger Geräte mit Zusatzfunktionen entsteht ein Eigenanteil, den der Versicherte selbst tragen muss.

Der Versorgungszeitraum für Hörgeräte beträgt in der Regel sechs Jahre. Nach Ablauf dieser Frist hat der Versicherte Anspruch auf eine erneute Versorgung mit neuen Hörgeräten, sofern der HNO-Arzt die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Innerhalb des Versorgungszeitraums übernimmt die Krankenkasse die Kosten für notwendige Reparaturen und Wartungen. Bei einer wesentlichen Verschlechterung des Hörvermögens kann auch vor Ablauf der sechs Jahre eine Neuversorgung beantragt werden, wobei ein aktuelles Audiogramm und eine ärztliche Begründung erforderlich sind.

Kosten und Zuzahlung: Was Hörgeräte wirklich kosten

Die Preisspanne bei Hörgeräten ist enorm und reicht von der aufzahlungsfreien Basisversorgung bis hin zu Premium-Geräten für mehrere tausend Euro. Mittelklasse-Hörgeräte kosten in der Regel zwischen 1.000 und 2.500 Euro pro Gerät und bieten zusätzliche Funktionen wie Bluetooth-Konnektivität, verbesserte Richtmikrofone und komfortablere Tragemöglichkeiten. Premium-Geräte der neuesten Generation können bis zu 3.500 Euro oder mehr pro Ohr kosten und verfügen über ausgefeilte Algorithmen zur Klangoptimierung, Akku-Technologie und direkte Smartphone-Anbindung. Der Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Festbetrag der Krankenkasse.

Die Stiftung Warentest hat in mehreren Untersuchungen festgestellt, dass der Preis eines Hörgeräts nicht immer mit der Hörqualität korreliert. Günstigere Geräte im Mittelklassebereich können in der Praxis ähnlich gute Ergebnisse erzielen wie deutlich teurere Modelle, insbesondere bei leichtem bis mittlerem Hörverlust. Entscheidend für den Hörerfolg ist weniger der Preis des Geräts als vielmehr die Qualität der Anpassung durch den Hörakustiker. Eine sorgfältige, individuell abgestimmte Programmierung kann auch bei einem preisgünstigen Gerät zu ausgezeichneten Ergebnissen führen.

Verbraucher sollten sich vor dem Kauf einen detaillierten Kostenvoranschlag vom Hörakustiker erstellen lassen, der alle Posten transparent aufschlüsselt. Dieser Kostenvoranschlag muss den Gerätepreis, die Anpassungsleistungen, die Nachsorge und eventuelle Zusatzleistungen separat ausweisen. Die Krankenkasse prüft den Kostenvoranschlag und genehmigt die Versorgung in der Regel innerhalb weniger Wochen. Bei besonders hohen Eigenanteilen empfiehlt die Verbraucherzentrale, mehrere Angebote von verschiedenen Hörakustikern einzuholen und die Kosten sorgfältig zu vergleichen.

Auswahl und Anpassung: Der Weg zum richtigen Hörgerät

Die Auswahl des richtigen Hörgeräts beginnt mit einer umfassenden Höranalyse beim Hörakustiker, der auf Basis des ärztlichen Audiogramms geeignete Geräte vorschlägt. Der Hörakustiker ist gesetzlich verpflichtet, dem Versicherten mindestens ein aufzahlungsfreies Gerät sowie vergleichbare Modelle mit Aufzahlung zur Probe anzubieten. Die Probephase dauert in der Regel sechs Wochen pro Gerät und ermöglicht es dem Patienten, verschiedene Hörgeräte im Alltag ausgiebig zu testen. Während dieser Phase nimmt der Hörakustiker individuelle Feinjustierungen vor und passt das Gerät an die spezifischen Hörbedürfnisse des Patienten an.

Es empfiehlt sich dringend, mindestens drei verschiedene Hörgerätemodelle in unterschiedlichen Preisklassen zu testen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die verschiedenen Bauformen – Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO), Im-Ohr-Geräte (IdO) und Receiver-in-Canal-Geräte (RIC) – unterscheiden sich nicht nur im Tragekomfort, sondern auch in der Klangqualität und den verfügbaren Funktionen. Der Hörakustiker sollte ein Meisterbetrieb sein, da die Qualität der Anpassung maßgeblich über den Hörerfolg entscheidet. Die Bundesinnung der Hörakustiker (biha) bietet auf ihrer Website eine Suchfunktion für qualifizierte Fachbetriebe in der Nähe.

Holen Sie grundsätzlich Vergleichsangebote von mindestens zwei verschiedenen Hörakustikern ein, bevor Sie sich für ein Gerät entscheiden. Die Preise für vergleichbare Hörgeräte können zwischen verschiedenen Anbietern erheblich variieren, da Hörakustiker bei der Kalkulation ihrer Dienstleistungen einen gewissen Spielraum haben. Achten Sie darauf, dass alle Angebote die gleichen Leistungen umfassen, einschließlich der Erstanpassung, der Nachsorge über den gesamten Versorgungszeitraum und notwendiger Reparaturen. Die Verbraucherzentrale rät, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und die Probephase vollständig auszuschöpfen.

Ihre Rechte als Patient bei der Hörgeräteversorgung

Als gesetzlich Versicherter haben Sie das Recht auf freie Wahl des Hörakustikers und sind nicht an einen bestimmten Anbieter oder eine bestimmte Filiale gebunden. Dieses Wahlrecht ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert und kann von der Krankenkasse nicht eingeschränkt werden. Einige Krankenkassen haben zwar Verträge mit bestimmten Hörakustikerketten geschlossen, die Versorgung über andere Akustiker ist dennoch jederzeit möglich. Lassen Sie sich nicht von Aussagen verunsichern, dass die Kassenleistung nur bei bestimmten Vertragspartnern in Anspruch genommen werden kann.

Wenn Sie sich für ein Hörgerät mit Aufzahlung entscheiden, muss der Hörakustiker eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung mit Ihnen abschließen. Diese Vereinbarung muss den genauen Eigenanteil ausweisen und vom Versicherten vor der Versorgung unterschrieben werden. Auf die Hörgeräte besteht eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, innerhalb derer der Hörakustiker Mängel kostenlos beheben muss. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Reparaturen und Wartungen während des gesamten sechsjährigen Versorgungszeitraums, die von der Krankenkasse übernommen werden.

Die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie (DGHNO-KHC) hat Leitlinien für die Hörgeräteversorgung veröffentlicht, die den Standard der medizinischen Versorgung definieren. Diese Leitlinien sehen unter anderem vor, dass der Hörerfolg durch eine Nachkontrolle beim HNO-Arzt überprüft werden muss. Falls Sie mit der Versorgung unzufrieden sind, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, die eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) veranlassen kann. Auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät kostenfrei zu Rechten und Ansprüchen bei der Hörgeräteversorgung.

Tipps zum Sparen bei der Hörgeräteversorgung

Testen Sie in jedem Fall zunächst ein Nulltarif-Gerät, bevor Sie sich für ein Hörgerät mit Aufzahlung entscheiden. Viele Versicherte sind überrascht, wie gut die aufzahlungsfreien Geräte mittlerweile sind, und entscheiden sich nach der Probephase bewusst gegen die teurere Alternative. Die Technologie der Basisgeräte hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert, sodass sie für die meisten Alltagssituationen eine vollwertige Versorgung bieten. Wenn ein Nulltarif-Gerät Ihre Hörbedürfnisse zufriedenstellend erfüllt, sparen Sie mehrere hundert bis tausend Euro Eigenanteil.

Prüfen Sie, ob Ihre Krankenkasse besondere Versorgungsverträge mit Hörakustikern geschlossen hat, die über den gesetzlichen Festbetrag hinausgehende Leistungen beinhalten. Einige Krankenkassen übernehmen im Rahmen solcher Verträge einen höheren Zuschuss oder bieten erweiterte Nachsorge-Pakete an. Informieren Sie sich auch über die Härtefallregelung nach § 62 SGB V, die Versicherte mit geringem Einkommen von der Zuzahlung befreien kann. Bei einem Bruttoeinkommen unterhalb der Belastungsgrenze übernimmt die Krankenkasse die vollständigen Kosten für die Hörgeräteversorgung einschließlich der 10-Euro-Zuzahlung.

Bevor Sie neue Hörgeräte anschaffen, prüfen Sie, ob eine Reparatur der vorhandenen Geräte möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Innerhalb des sechsjährigen Versorgungszeitraums werden Reparaturkosten von der Krankenkasse übernommen, sodass ein defektes Gerät nicht automatisch durch ein neues ersetzt werden muss. Eine spezielle Hörgeräte-Versicherung gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung kann sinnvoll sein, wenn Sie teure Geräte mit hohem Eigenanteil tragen. Wägen Sie die Versicherungsprämie jedoch sorgfältig gegen das tatsächliche Risiko ab und bedenken Sie, dass die gesetzliche Gewährleistung und die Krankenkassenleistung bereits einen erheblichen Teil der typischen Schadensfälle abdecken.

Schlagwörter

HörgeräteZuzahlungKassenleistungFestbetragHörakustikerSchwerhörigkeitGKV

Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 22. März 2026.