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Gesundheit & Pflege(aktualisiert: 1. Mai 2026)11 Min. Lesezeit

Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt zum Pflegegeld

Ein Pflegegrad sichert wichtige Leistungen der Pflegeversicherung. Erfahren Sie, wie Sie einen Pflegegrad beantragen, was bei der Begutachtung zählt und welche Leistungen Ihnen zustehen.

Die fünf Pflegegrade und ihre Leistungen im Überblick

Seit der Pflegereform im Jahr 2017 gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade, die das vorherige System der drei Pflegestufen abgelöst haben. Die Reform hat den Pflegebedürftigkeitsbegriff grundlegend erweitert: Nicht mehr nur körperliche Einschränkungen, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung berücksichtigt. Dies war ein wichtiger Schritt für Menschen mit Demenz, die im alten System oft zu niedrig eingestuft wurden. Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bis zu Pflegegrad 5 mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Die Leistungen der Pflegeversicherung unterscheiden sich je nach Pflegegrad erheblich. Das monatliche Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige reicht von 332 Euro bei Pflegegrad 2 bis zu 947 Euro bei Pflegegrad 5 – bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber einen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst nutzt, erhält Pflegesachleistungen von 761 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.200 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Pflegegeld und Sachleistungen können auch kombiniert werden, was als Kombinationsleistung bezeichnet wird und viele Familien als besonders flexibel empfinden.

Die Pflegeversicherung wird über Beiträge finanziert, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen. Der aktuelle Beitragssatz beträgt 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens für Versicherte mit Kindern und 4,0 Prozent für Kinderlose. Trotz der regelmäßigen Beitragserhöhungen reichen die Mittel nicht aus, um alle Pflegekosten vollständig zu decken, weshalb Eigenanteile insbesondere bei stationärer Pflege erheblich sein können. Die Bundesregierung arbeitet laufend an Reformen, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen und die Belastung pflegender Angehöriger zu reduzieren.

Den Antrag auf einen Pflegegrad richtig stellen

Der Antrag auf einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Der Antrag kann formlos erfolgen – ein Anruf, ein Brief oder eine E-Mail an die Pflegekasse genügt, um das Verfahren in Gang zu setzen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Pflegegrad zu entscheiden und den Bescheid zuzustellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung von 70 Euro pro überschrittener Woche.

Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder Medicproof bei privat Versicherten mit der Begutachtung. Der Gutachter kommt in der Regel zu einem vereinbarten Termin in die häusliche Umgebung des Antragstellers, um die Pflegebedürftigkeit anhand von sechs Modulen zu beurteilen. Es ist ratsam, bei der Terminvereinbarung darauf zu bestehen, dass eine vertraute Bezugsperson während der Begutachtung anwesend sein kann. Eine gute Vorbereitung mit einem Pflegetagebuch, in dem alle pflegerischen Tätigkeiten und Schwierigkeiten dokumentiert sind, kann den tatsächlichen Pflegebedarf anschaulich belegen.

Beratungsangebote vor der Antragstellung können die Chancen auf einen angemessenen Pflegegrad erheblich verbessern. Die Pflegestützpunkte der Bundesländer bieten kostenlose und unabhängige Beratung zur Antragstellung und Vorbereitung auf die Begutachtung an. Auch Sozialverbände wie der VdK und der SoVD unterstützen ihre Mitglieder bei der Antragstellung und können im Bedarfsfall auch im Widerspruchsverfahren helfen. Wer unsicher ist, sollte vor der Antragstellung professionelle Beratung in Anspruch nehmen, denn eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel zu einem fairen Begutachtungsergebnis.

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst verstehen

Bei der Begutachtung bewertet der Gutachter die Selbstständigkeit des Antragstellers anhand von sechs Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung. Das Modul Mobilität fließt mit 10 Prozent ein, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden zusammen mit 15 Prozent gewichtet. Die Selbstversorgung ist mit 40 Prozent das am stärksten gewichtete Modul und umfasst Aktivitäten wie Körperpflege, An- und Auskleiden sowie Essen und Trinken. Weitere Module sind die Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 Prozent) und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent).

Aus den Bewertungen in den einzelnen Modulen ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die den Pflegegrad bestimmt. Ab 12,5 Punkten wird Pflegegrad 1 vergeben, ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Es ist entscheidend, den tatsächlichen Alltag während der Begutachtung ehrlich und ohne Beschönigung darzustellen, da viele Menschen aus Scham ihre Schwierigkeiten herunterspielen. Kognitive Einschränkungen wie Orientierungslosigkeit, Vergesslichkeit oder herausforderndes Verhalten sollten offen benannt werden, da sie im neuen System stärker berücksichtigt werden als früher.

Die Anwesenheit einer Begleitperson während der Begutachtung ist nicht nur erlaubt, sondern dringend empfohlen. Angehörige oder Pflegepersonen können den tatsächlichen Pflegebedarf aus ihrer täglichen Erfahrung schildern und ergänzende Informationen liefern, die der Antragsteller selbst vielleicht vergisst oder herunterspielt. Der VdK und der SoVD bieten ihren Mitgliedern eine professionelle Begleitung bei der Begutachtung an, die nachweislich zu besseren Ergebnissen führt. Wichtig ist auch, alle relevanten ärztlichen Unterlagen, Arztbriefe, Diagnosen und den ausgefüllten Pflegetagebuch-Bogen bereitzuhalten, damit der Gutachter ein vollständiges Bild der Pflegesituation erhält.

Widerspruch einlegen: Wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt

Wenn der bewilligte Pflegegrad nicht dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht, haben Betroffene das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Der Widerspruch sollte zunächst fristwahrend ohne ausführliche Begründung eingelegt werden – die detaillierte Begründung kann nachgereicht werden. Laut dem VdK liegt die Erfolgsquote bei Widersprüchen gegen Pflegegrad-Bescheide bei etwa 33 Prozent, was zeigt, dass sich ein Widerspruch häufig lohnt. Es empfiehlt sich, die Begründung mit konkreten Beispielen aus dem Pflegealltag zu untermauern.

Ein wichtiger erster Schritt im Widerspruchsverfahren ist die Anforderung des vollständigen MD-Gutachtens bei der Pflegekasse. Patienten und ihre Bevollmächtigten haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in das Gutachten, und die Pflegekasse muss es kostenfrei zur Verfügung stellen. Im Gutachten lässt sich nachvollziehen, wie der Gutachter die einzelnen Module bewertet hat und wo möglicherweise eine zu günstige Einschätzung vorgenommen wurde. Ein erfahrener Pflegeberater oder Sozialverbandsvertreter kann das Gutachten analysieren und die Schwachstellen identifizieren, die im Widerspruch gezielt adressiert werden sollten.

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Klageweg vor dem Sozialgericht, der für Versicherte kostenfrei ist – es fallen keine Gerichtskosten an, und ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Die Sozialgerichte holen in der Regel ein unabhängiges medizinisches Gutachten ein, das die Bewertung des MD überprüft. Allerdings können Verfahren vor dem Sozialgericht mehrere Monate bis Jahre dauern, weshalb eine Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Sozialverband vorab sinnvoll ist. VdK und SoVD übernehmen für ihre Mitglieder die Rechtsvertretung im Sozialgerichtsverfahren, was die Erfolgschancen deutlich erhöhen kann.

Pflegeleistungen clever kombinieren und Entlastung sichern

Die Kombinationsleistung ermöglicht es Pflegebedürftigen, Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig miteinander zu verbinden. Wird beispielsweise nur die Hälfte der zustehenden Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes für die häusliche Pflege durch Angehörige. Diese flexible Gestaltung ermöglicht es, professionelle Pflege und familiäre Unterstützung optimal aufeinander abzustimmen. Die Kombination lässt sich halbjährlich anpassen, sodass auf veränderte Pflegesituationen reagiert werden kann.

Die Verhinderungspflege ist eine oft ungenutzte Leistung, die pflegenden Angehörigen eine wichtige Auszeit ermöglicht. Ab Pflegegrad 2 steht ein jährliches Budget von 1.612 Euro für Ersatzpflege zur Verfügung, wenn die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Verhinderungspflege kann stundenweise oder für bis zu sechs Wochen am Stück in Anspruch genommen werden und lässt sich mit Mitteln der Kurzzeitpflege aufstocken. Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuungsgruppen verwendet werden.

Pflegende Angehörige sollten zudem wissen, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge gutgeschrieben bekommen. Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen erfolgt und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Darüber hinaus haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, Anspruch auf Pflegezeit von bis zu sechs Monaten sowie auf Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten mit reduzierter Arbeitszeit. Diese Rechte sind im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz verankert und bieten pflegenden Angehörigen wichtige arbeitsrechtliche Absicherungen.

Schlagwörter

PflegegradPflegegeldPflegeversicherungMD-BegutachtungPflegeleistungenWiderspruchPflegende Angehörige

Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 1. Mai 2026.