Mobilfunkvertrag kündigen: Rechte seit TKG-Novelle
Mobilfunkvertrag kündigen leicht gemacht: Neue Rechte seit der TKG-Novelle 2021, Kündigungsfristen, Rufnummernmitnahme und Sonderkündigungsrecht.
Die TKG-Novelle 2021: Was sich geändert hat
Das novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG), das am 1. Dezember 2021 in Kraft trat, hat die Rechte von Verbrauchern bei Mobilfunk- und Internetverträgen erheblich gestärkt. Die wichtigste Änderung: Verträge mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten verlängern sich nach Ablauf nur noch auf unbestimmte Zeit und können dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (§ 56 Abs. 3 TKG).
Die frühere automatische Verlängerung um weitere 12 Monate bei verpasster Kündigungsfrist gehört damit der Vergangenheit an. Diese Regel gilt für alle Verträge, die nach dem 1. Dezember 2021 geschlossen oder deren Verlängerung nach diesem Datum wirksam wurde. Auch Bestandsverträge profitieren, sobald sie sich erstmals nach diesem Stichtag verlängern.
Ordentliche Kündigung: Fristen und Form
Die ordentliche Kündigung eines Mobilfunkvertrags ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit möglich, wenn der Vertrag noch in der Erstlaufzeit ist. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gilt die monatliche Kündigungsfrist. Die Kündigung muss in Textform erfolgen (E-Mail, Brief, Fax) – eine mündliche Kündigung am Telefon genügt grundsätzlich nicht.
Nutzen Sie den Kündigungsbutton auf der Website des Anbieters (§ 312k BGB), sofern vorhanden. Alternativ senden Sie eine E-Mail oder einen Brief mit Ihrem Namen, Ihrer Kundennummer, dem gewünschten Kündigungstermin und der ausdrücklichen Erklärung, dass Sie den Vertrag kündigen möchten. Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der Kündigung mit Angabe des Beendigungsdatums.
Sonderkündigungsrecht
Ein Sonderkündigungsrecht besteht unter anderem bei: Preiserhöhungen durch den Anbieter, dauerhafter Unterschreitung der vertraglich zugesagten Bandbreite oder Geschwindigkeit, Umzug in ein Gebiet ohne Netzversorgung des Anbieters (bei standortgebundenen Verträgen), und bei wesentlichen Vertragsänderungen zu Ihrem Nachteil.
Die TKG-Novelle hat außerdem ein Minderungsrecht bei Leistungsstörungen eingeführt (§ 57 Abs. 4 TKG): Bleibt die tatsächliche Leistung erheblich hinter der vertraglich vereinbarten zurück, können Sie die Zahlung mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Nutzen Sie die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur, um Abweichungen nachzuweisen.
Rufnummernmitnahme (Portierung)
Sie haben das Recht, Ihre Mobilfunknummer zu einem neuen Anbieter mitzunehmen (§ 59 TKG). Die Portierung darf maximal 6,82 Euro (inkl. MwSt.) kosten – viele neue Anbieter erstatten diese Gebühr oder bieten Wechselboni an. Seit der TKG-Novelle muss die Rufnummernportierung innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen sein.
Beantragen Sie die Portierung beim neuen Anbieter, nicht beim alten. Die Portierung kann bereits während der Laufzeit des alten Vertrags beantragt und für den Tag nach Vertragsende terminiert werden. So vermeiden Sie eine Lücke in der Erreichbarkeit. Achten Sie darauf, den alten Vertrag nicht vor Abschluss der Portierung zu kündigen – andernfalls geht die Nummer möglicherweise verloren.
Vertragszusammenfassung und Transparenz
Seit der TKG-Novelle muss der Anbieter Ihnen vor Vertragsschluss eine klare, übersichtliche Vertragszusammenfassung in Textform bereitstellen. Diese muss die wesentlichen Vertragsinhalte enthalten: Preis, Laufzeit, enthaltene Leistungen (Datenvolumen, Telefonie, SMS), Mindestbandbreiten und Kündigungsbedingungen.
Prüfen Sie diese Zusammenfassung genau, bevor Sie unterschreiben oder online bestätigen. Die darin genannten Leistungen sind verbindlich und können nicht nachträglich einseitig vom Anbieter geändert werden. Bei Abweichungen zwischen mündlicher Zusage im Shop und der Vertragszusammenfassung gilt die Vertragszusammenfassung.
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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland
Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 25. September 2025.