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Internet zu langsam: Ihre Minderungsrechte

Internet zu langsam? Ihre Rechte bei Unterschreitung der vertraglich zugesagten Bandbreite: Minderung, Sonderkündigung und Nachweisführung erklärt.

Vertragliche vs. tatsächliche Geschwindigkeit

Internetanbieter werben häufig mit bis zu'-Geschwindigkeiten, die in der Praxis selten erreicht werden. Seit der TKG-Novelle 2021 müssen Anbieter jedoch nicht nur eine Maximalgeschwindigkeit, sondern auch eine normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit und eine Minimalgeschwindigkeit im Vertrag angeben. Diese Werte finden Sie in Ihrem Produktinformationsblatt.

Die Bundesnetzagentur definiert klare Schwellenwerte: Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung liegt vor, wenn die Minimalgeschwindigkeit nicht an zwei von drei Messtagen erreicht wird, die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird, oder die Maximalgeschwindigkeit nicht einmal erreicht wird.

Geschwindigkeit korrekt messen

Nutzen Sie ausschließlich die Desktop-App der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (breitbandmessung.de). Nur Messungen mit diesem offiziellen Tool werden als Nachweis anerkannt. Eine Messkampagne besteht aus mindestens 30 Messungen an drei verschiedenen Tagen, verteilt über verschiedene Tageszeiten.

Wichtig für korrekte Messergebnisse: Verbinden Sie Ihren Computer per LAN-Kabel direkt mit dem Router (WLAN verfälscht die Ergebnisse), schließen Sie alle anderen Programme und Downloads, stellen Sie sicher, dass keine anderen Geräte den Anschluss nutzen, und deaktivieren Sie VPN-Verbindungen. Die App erstellt nach Abschluss der Messkampagne ein PDF-Protokoll, das als Nachweis dient.

Minderungsrecht und Sonderkündigung

Bei nachgewiesener erheblicher Abweichung haben Sie nach § 57 Abs. 4 TKG das Recht auf verhältnismäßige Minderung der monatlichen Gebühren. Die Minderung orientiert sich am Verhältnis der zugesagten zur tatsächlich gelieferten Leistung. Zahlen Sie beispielsweise 40 Euro für 100 Mbit/s und erhalten tatsächlich nur 50 Mbit/s, wäre eine Minderung um 50 Prozent (20 Euro) angemessen.

Alternativ oder zusätzlich können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Anbieter das Leistungsdefizit nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Setzen Sie dem Anbieter schriftlich eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Abhilfe und kündigen Sie die außerordentliche Kündigung für den Fall an, dass die Abhilfe ausbleibt.

Vorgehen bei Problemen mit dem Anbieter

Dokumentieren Sie das Leistungsdefizit lückenlos: Messprotokoll der Bundesnetzagentur, Screenshots, Fotos des Router-Displays und Ihre schriftliche Kommunikation mit dem Anbieter. Wenden Sie sich zunächst an die Kundenhotline und bestehen Sie auf einer Ticket-Nummer. Führen Sie parallel die schriftliche Kommunikation per E-Mail oder Brief.

Lehnt der Anbieter Minderung oder Sonderkündigung ab, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Diese bietet ein Schlichtungsverfahren an, das für Verbraucher kostenlos ist. Die Verbraucherzentralen unterstützen ebenfalls bei der Durchsetzung und bieten Musterbriefe an. Im letzten Schritt bleibt der Klageweg – bei Streitwerten bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht zwingend erforderlich.

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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 28. Februar 2026.