Inkasso-Forderungen richtig prüfen
Inkasso-Schreiben erhalten? So prüfen Sie Forderungen auf Berechtigung, erkennen unseriöse Inkassounternehmen und wehren sich gegen unberechtigte Kosten.
Ruhe bewahren und Forderung prüfen
Ein Inkasso-Schreiben kann einschüchternd wirken – insbesondere wenn hohe Beträge, kurze Fristen und Drohungen mit Pfändung oder Schufa-Eintrag enthalten sind. Wichtig ist: Bewahren Sie Ruhe und zahlen Sie nicht vorschnell. Prüfen Sie zunächst, ob die zugrunde liegende Forderung überhaupt berechtigt ist.
Ein seriöses Inkassounternehmen muss gemäß § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beim zuständigen Amtsgericht registriert sein. Prüfen Sie die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Fehlt die Registrierung, handelt es sich um ein unerlaubt tätiges Unternehmen.
Pflichtangaben in Inkasso-Schreiben
Nach § 13a RDG muss ein Inkasso-Schreiben folgende Angaben enthalten: den Namen und die Firma des Auftraggebers, den Forderungsgrund (z. B. Vertrag, Rechnungsnummer, Datum), eine Aufschlüsselung der Forderung in Hauptforderung, Zinsen und Inkassokosten sowie den Namen und die Anschrift des Inkassounternehmens mit Registrierungsnummer.
Fehlen diese Pflichtangaben, ist das ein starkes Indiz für eine unseriöse Forderung. Aber auch bei vollständigen Angaben sollten Sie die Hauptforderung sorgfältig prüfen: Haben Sie den angegebenen Vertrag tatsächlich geschlossen? Wurde die Leistung erbracht? Haben Sie bereits bezahlt?
Unberechtigte Inkassokosten erkennen
Inkassounternehmen dürfen nur Kosten berechnen, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessen sind. Als Richtwert gilt: Eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG plus Auslagenpauschale von 20 Euro. Bei einer Forderung von 500 Euro wären das maximal etwa 70 Euro Inkassokosten.
Viele unseriöse Inkassounternehmen berechnen deutlich höhere Kosten – sogenannte Mahnkosten, Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren oder Ermittlungskosten. Diese Posten sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Auch überhöhte Verzugszinsen sind unzulässig: Der gesetzliche Verzugszins für Verbraucher beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Wenn die Inkassokosten die Hauptforderung übersteigen oder annähernd erreichen, ist besondere Vorsicht geboten. Dokumentieren Sie alle Schreiben und Zahlungen lückenlos.
So wehren Sie sich gegen unberechtigte Forderungen
Widersprechen Sie unberechtigten Forderungen schriftlich per Einschreiben. Formulieren Sie klar, dass Sie die Forderung nicht anerkennen, und begründen Sie kurz, warum. Leisten Sie keine Teilzahlungen – dies könnte als Anerkennung der Forderung gewertet werden.
Beachten Sie: Ein Inkassounternehmen kann keinen Schufa-Eintrag vornehmen, solange die Forderung bestritten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Schufa-Eintrag bei bestrittenen Forderungen unzulässig. Droht das Inkassounternehmen dennoch damit, ist dies ein weiteres Zeichen für unseriöses Vorgehen.
Wenden Sie sich bei Problemen an die Verbraucherzentrale oder den Inkasso-Ombudsmann. Diese können zwischen Ihnen und dem Inkassounternehmen vermitteln. Bei offensichtlich betrügerischen Forderungen erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei.
Verjährung als Einrede nutzen
Prüfen Sie, ob die Forderung möglicherweise bereits verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine verjährte Forderung besteht zwar theoretisch fort, Sie können die Zahlung aber verweigern, indem Sie die Einrede der Verjährung erheben.
Wichtig: Die Verjährung wird nicht automatisch berücksichtigt – Sie müssen sich aktiv darauf berufen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann die Verjährung hemmen. Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, sonst kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen.
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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland
Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 3. August 2025.