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Reise & Mobilität10 Min. Lesezeit

Flugverspätung: Ihre Entschädigungsrechte

Flugverspätung oder Annullierung? Ihre Rechte nach EU-Fluggastrechteverordnung: Entschädigung bis 600 €, Betreuungsleistungen und Durchsetzungstipps.

Die EU-Fluggastrechteverordnung im Überblick

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung (Überbuchung). Sie gilt für alle Flüge, die von einem EU-Flughafen abgehen, sowie für Flüge in die EU mit einer EU-Airline. Bei einer Verspätung ab drei Stunden am Endziel steht Ihnen eine pauschale Entschädigung zu – unabhängig vom Ticketpreis.

Die Entschädigungshöhe richtet sich nach der Flugdistanz: 250 Euro bei Strecken bis 1.500 km, 400 Euro bei innereuropäischen Flügen über 1.500 km und sonstigen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km, sowie 600 Euro bei Flugstrecken über 3.500 km. Diese Ansprüche bestehen zusätzlich zu eventuellen Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Hotelübernachtung.

Wann muss die Airline nicht zahlen?

Airlines können sich auf außergewöhnliche Umstände' berufen, die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Dazu zählen: schwere Unwetter, Vulkanausbrüche, Sicherheitsrisiken, politische Instabilität und Streiks der Flugsicherung. Technische Defekte am Flugzeug gelten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand.

Ein Vogelschlag kann unter Umständen als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, ebenso wie ein wilder Streik des Kabinenpersonals (EuGH-Urteil C-195/17). Personalengpässe oder Umlaufprobleme der Airline begründen dagegen keinen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs. Die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände liegt immer bei der Fluggesellschaft.

Betreuungsleistungen bei Wartezeiten

Unabhängig vom Entschädigungsanspruch hat die Airline bei längeren Wartezeiten Betreuungsleistungen zu erbringen. Ab zwei Stunden Verspätung (bei Kurzstrecken) stehen Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu, außerdem zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Faxe. Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Tag, muss die Airline eine Hotelübernachtung einschließlich Transfer organisieren.

Kommt die Airline ihren Betreuungspflichten nicht nach, dürfen Sie sich selbst versorgen und die Kosten erstatten lassen. Bewahren Sie unbedingt alle Belege auf – überhöhte Ausgaben (z. B. ein Fünf-Sterne-Hotel bei Economy-Flug) müssen allerdings nicht erstattet werden. Angemessene Kosten für Verpflegung und ein Mittelklassehotel werden in der Regel akzeptiert.

Annullierung und Umbuchung

Bei einer Flugannullierung haben Sie die Wahl zwischen einer vollständigen Erstattung des Ticketpreises (innerhalb von sieben Tagen) und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel. Wird Ihnen eine Umbuchung auf einen anderen Flug angeboten, der Sie mit weniger als drei Stunden Verspätung ans Ziel bringt, kann die Entschädigung um 50 Prozent gekürzt werden.

Wurde die Annullierung mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflug mitgeteilt, besteht kein Anspruch auf pauschale Entschädigung. Bei kürzerer Vorwarnzeit kommt es darauf an, ob ein zumutbarer Alternativflug angeboten wurde. Pauschalreisende haben zusätzliche Rechte nach dem Pauschalreiserecht (§§ 651a ff. BGB) gegenüber dem Reiseveranstalter.

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Wenden Sie sich zunächst schriftlich an die Fluggesellschaft und fordern Sie die Entschädigung unter Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 261/2004. Nutzen Sie dafür das EU-Beschwerdeformular oder schreiben Sie eine formlose E-Mail mit Flugnummer, Buchungsbestätigung und Verspätungsnachweis (z. B. Screenshot der Flugstatusanzeige).

Lehnt die Airline ab oder reagiert nicht innerhalb von sechs Wochen, können Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden. Alternativ stehen Fluggastrechte-Portale zur Verfügung, die Ihren Anspruch auf Provisionsbasis durchsetzen – typisch sind 25 bis 35 Prozent der Entschädigung als Gebühr. Eine Klage am zuständigen Amtsgericht ist ohne Anwalt möglich (Streitwert bis 5.000 Euro).

Verjährung und Fristen

Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung verjähren nach deutschem Recht gemäß § 195 BGB nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug vom März 2025 verjährt also erst am 31. Dezember 2028. In anderen EU-Ländern gelten teils kürzere Fristen – in Belgien etwa ein Jahr, in Großbritannien sechs Jahre.

Durch eine schriftliche Geltendmachung gegenüber der Airline wird die Verjährung nicht gehemmt. Erst die Einreichung bei einer anerkannten Schlichtungsstelle oder die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährungsfrist. Dokumentieren Sie deshalb frühzeitig alle Belege und handeln Sie rechtzeitig.

Schlagwörter

FluggastrechteFlugverspätungEntschädigungEU-Verordnung 261/2004AnnullierungFlugausfallReiserecht

Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 18. Juli 2025.