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Erbrecht in Deutschland: Was Verbraucher wissen müssen

Erbrecht verständlich erklärt: Gesetzliche Erbfolge, Testament, Pflichtteil und Erbschaftsteuer. Was Sie als Erbe oder Erblasser wissen müssen.

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?

Wenn ein Mensch stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 bis 1936 BGB in Kraft. Die gesetzlichen Erben werden in Ordnungen eingeteilt: Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten). Solange Erben einer vorrangigen Ordnung vorhanden sind, schließen sie die Erben nachfolgender Ordnungen aus.

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat neben Erben erster Ordnung ein gesetzliches Erbrecht von einem Viertel des Nachlasses. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel auf insgesamt die Hälfte. Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern ein Viertel.

Nichteheliche Lebenspartner haben kein gesetzliches Erbrecht, unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens. Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gehen sie beim Tod des Partners leer aus. Auch Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Um solche Härten zu vermeiden, ist die Errichtung eines Testaments dringend zu empfehlen.

Testament errichten: Formvorschriften und Gestaltungsmöglichkeiten

Ein wirksames Testament kann als eigenhändiges (handschriftliches) Testament oder als notarielles Testament errichtet werden. Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein – ein Ausdruck vom Computer genügt nicht. Das notarielle Testament wird vor einem Notar errichtet, der den letzten Willen beurkundet. Es bietet höhere Rechtssicherheit und wird automatisch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert.

Im Testament können Sie Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen, Auflagen bestimmen und einen Testamentsvollstrecker benennen. Ein Vermächtnis verpflichtet den Erben, dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass zukommen zu lassen. Auflagen können den Erben zu bestimmten Handlungen verpflichten, etwa zur Grabpflege. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und setzt den letzten Willen des Erblassers um.

Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) errichten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmen. Dieses Modell bietet dem überlebenden Ehegatten maximale Absicherung, hat aber steuerliche Nachteile: Die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Elternteils und können ihre Freibeträge beim ersten Erbfall nicht nutzen. Zudem ist das Berliner Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten in der Regel bindend und kann nicht mehr einseitig geändert werden.

Pflichtteilsrecht: Ansprüche enterbter Angehöriger

Auch wenn der Erblasser bestimmte nahe Angehörige im Testament enterbt hat, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Geschwister haben hingegen kein Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der Enterbung erfahren hat, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann zudem die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.

Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat oder sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat (§ 2333 BGB). In der Praxis gelingt eine Pflichtteilsentziehung nur selten. Häufiger wird versucht, den Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen zu reduzieren, wobei Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall anteilig zum Nachlass hinzugerechnet werden.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuerklassen

Die Erbschaftsteuer in Deutschland richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und der Höhe des Erbes. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro je Elternteil und Enkel von 200.000 Euro. Für entferntere Verwandte und Nichtverwandte gelten deutlich niedrigere Freibeträge von 20.000 Euro. Die Steuersätze liegen je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50 Prozent.

Selbstgenutztes Wohneigentum kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Wenn der Ehegatte oder ein Kind die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Bei Kindern gilt diese Befreiung allerdings nur für Wohnflächen bis 200 Quadratmeter. Wird die Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Zur Optimierung der Erbschaftsteuer können Schenkungen zu Lebzeiten genutzt werden, da die Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können. So können Eltern jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. Auch die Übertragung von Betriebsvermögen genießt unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Steuerbefreiungen, um Arbeitsplätze zu sichern. Lassen Sie sich bei komplexen Vermögensverhältnissen von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Steuerberater beraten.

Erbe annehmen oder ausschlagen?

Als Erbe treten Sie nicht nur in die Vermögenswerte des Erblassers ein, sondern haften auch für dessen Schulden – und zwar grundsätzlich unbeschränkt mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Wenn der Nachlass überschuldet ist, sollten Sie die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der Berufung zum Erben ausschlagen. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen. Dadurch wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt und Ihr Privatvermögen bleibt geschützt. Auch die Errichtung eines Nachlassinventars gemäß § 1993 BGB kann die Haftung begrenzen. Lassen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt prüfen, ob die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft in Ihrer Situation die bessere Wahl ist.

Beachten Sie, dass die Ausschlagung für alle Vermögenswerte des Erblassers gilt – eine teilweise Ausschlagung ist nicht möglich. Wer das Erbe ausschlägt, wird so behandelt, als habe er den Erblasser nie beerbt. Die Erbschaft geht dann an den nächsten in der Erbfolge. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht grundsätzlich nicht mehr, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde, es sei denn, es lag eine testamentarische Beschränkung oder Belastung des Pflichtteils vor.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Neben dem Testament gehören die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung zu den wichtigsten Vorsorgeinstrumenten. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Sie in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten vertritt, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer – auch für Ehepartner ist dies nicht automatisch geregelt.

Die Patientenverfügung legt Ihren Willen bezüglich medizinischer Behandlungen für den Fall fest, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Sie sollte möglichst konkrete Festlegungen zu bestimmten Krankheitssituationen und Behandlungsmaßnahmen enthalten. Allgemeine Formulierungen wie 'keine lebenserhaltenden Maßnahmen' sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend bestimmt und können zu Auslegungsproblemen führen.

Hinterlegen Sie Ihre Vorsorgedokumente an einem sicheren, aber auffindbaren Ort und informieren Sie Ihre Angehörigen über den Aufbewahrungsort. Eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) stellt sicher, dass das Betreuungsgericht im Bedarfsfall von Ihrer Vollmacht erfährt. Die Registrierung kostet eine einmalige Gebühr von etwa 15 bis 20 Euro und bietet langfristige Sicherheit.

Schlagwörter

ErbrechtTestamentPflichtteilErbschaftsteuerNachlassplanungVorsorgevollmachtBGB

Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 20. Oktober 2025.