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Finanzen & Versicherungen(aktualisiert: 5. März 2026)8 Min. Lesezeit

Versicherungen kündigen: So gehen Sie richtig vor

Versicherungen richtig kündigen: Fristen, Sonderkündigungsrechte und Tipps für den reibungslosen Wechsel. Welche Versicherungen Sie behalten sollten.

Versicherungen regelmäßig prüfen und optimieren

Viele Verbraucher in Deutschland sind überversichert und zahlen für Policen, die sie nicht brauchen oder die ein schlechtes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Eine regelmäßige Überprüfung aller bestehenden Versicherungen – idealerweise einmal jährlich – kann erhebliche Einsparpotenziale aufdecken. Laut einer Analyse der Verbraucherzentrale Bundesverband zahlen deutsche Haushalte durchschnittlich über 2.000 Euro pro Jahr für private Versicherungen, wobei ein beträchtlicher Teil auf unnötige oder überteuerte Policen entfällt.

Bevor Sie eine Versicherung kündigen, sollten Sie prüfen, ob die versicherten Risiken anderweitig abgedeckt sind oder ob Sie auf den Schutz tatsächlich verzichten können. Unverzichtbare Versicherungen sind die Privathaftpflichtversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Krankenversicherung. Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung besteht sogar eine gesetzliche Pflicht. Überflüssig sind hingegen häufig Handyversicherungen, Reisegepäckversicherungen oder Glasbruchversicherungen.

Achten Sie beim Versicherungswechsel darauf, dass der neue Vertrag lückenlos an den alten anschließt. Kündigen Sie den alten Vertrag erst, wenn die Bestätigung des neuen Versicherers vorliegt. So vermeiden Sie gefährliche Deckungslücken, die im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Belastungen führen können. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Krankenversicherung ist besondere Vorsicht geboten, da eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich sein kann.

Ordentliche Kündigung: Fristen und Formalitäten

Die ordentliche Kündigung einer Versicherung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die meisten Sachversicherungen haben eine Laufzeit von einem Jahr und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate zum Ende der Versicherungsperiode, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, wobei die Textform gemäß § 126b BGB ausreicht – eine E-Mail oder ein Fax genügen also grundsätzlich. Zur Beweissicherung empfiehlt sich jedoch ein Einschreiben mit Rückschein. In der Kündigung sollten Sie Ihre Vertragsnummer, Ihren Namen und Anschrift sowie den gewünschten Kündigungstermin angeben. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung.

Bei Lebens- und Rentenversicherungen gelten besondere Regelungen. Eine Kündigung ist hier jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich, jedoch ist der Rückkaufswert in den ersten Jahren meist deutlich geringer als die eingezahlten Beiträge. Lassen Sie sich den aktuellen Rückkaufswert mitteilen, bevor Sie eine endgültige Entscheidung treffen. Oft ist eine Beitragsfreistellung die bessere Alternative zur Kündigung.

Sonderkündigungsrechte: Wann Sie sofort kündigen können

Das VVG gewährt Versicherungsnehmern in bestimmten Situationen ein Sonderkündigungsrecht, das eine Kündigung außerhalb der regulären Fristen ermöglicht. Das wichtigste Sonderkündigungsrecht besteht bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitige Leistungsverbesserung gemäß § 40 VVG. In diesem Fall können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

Nach einem Versicherungsfall haben Sie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 92 VVG. Sie können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, nachdem der Versicherer die Leistung erbracht oder abgelehnt hat. Dieses Recht besteht auch für den Versicherer, der den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode kündigen kann.

Bei der Kfz-Versicherung besteht ein Sonderkündigungsrecht bei Fahrzeugwechsel, Beitragserhöhung oder nach einem regulierten Schadenfall. Auch bei einer Änderung der Typklasse oder Regionalklasse, die zu einer Beitragserhöhung führt, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderung möglich.

Widerrufsrecht bei neuen Verträgen

Bei Versicherungsverträgen, die Sie im Fernabsatz (telefonisch, online) oder an der Haustür abgeschlossen haben, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG zu. Bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen beträgt die Widerrufsfrist sogar 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie alle vorgeschriebenen Verbraucherinformationen, die Versicherungsbedingungen und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben.

Der Widerruf bedarf der Textform und muss keine Begründung enthalten. Bei einem fristgerechten Widerruf muss der Versicherer bereits gezahlte Beiträge erstatten, darf aber einen anteiligen Beitrag für die bereits gewährte Versicherungsdeckung einbehalten. Prüfen Sie bei älteren Verträgen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war – in diesem Fall kann das Widerrufsrecht auch nach Jahren noch bestehen, wie der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen bestätigt hat.

Kündigungsschreiben: Muster und Formulierungshilfen

Ein wirksames Kündigungsschreiben muss bestimmte Angaben enthalten: Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Versicherungsnummer oder Vertragsnummer, die Bezeichnung des zu kündigenden Vertrags und den gewünschten Beendigungszeitpunkt. Formulieren Sie die Kündigung klar und unmissverständlich, zum Beispiel: 'Hiermit kündige ich den oben genannten Versicherungsvertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.' Bitten Sie um eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des konkreten Beendigungszeitpunkts.

Bei der Sonderkündigung sollten Sie den Kündigungsgrund ausdrücklich benennen, zum Beispiel: 'Die Kündigung erfolgt aufgrund der Beitragserhöhung gemäß Ihrem Schreiben vom [Datum] unter Berufung auf mein Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG.' Fügen Sie eine Kopie des Schreibens über die Beitragserhöhung bei. Setzen Sie dem Versicherer eine angemessene Frist von zwei Wochen für die Kündigungsbestätigung.

Digitale Kündigungsdienste wie Aboalarm oder Volders übernehmen den Versand und die Nachverfolgung der Kündigung für Sie, allerdings gegen eine Gebühr. Viele Versicherer akzeptieren inzwischen auch Kündigungen über ihr Online-Kundenportal. Die Verbraucherzentralen bieten kostenlose Musterschreiben für verschiedene Kündigungsszenarien an, die Sie auf deren Websites herunterladen und individuell anpassen können.

Nach der Kündigung: Darauf sollten Sie achten

Überprüfen Sie nach der Kündigung, ob der Versicherer die Lastschrifteinzüge tatsächlich einstellt. Es kommt vor, dass trotz wirksamer Kündigung weiterhin Beiträge abgebucht werden. Widersprechen Sie unberechtigten Abbuchungen umgehend bei Ihrer Bank – eine Lastschriftrückgabe ist innerhalb von acht Wochen möglich. Dokumentieren Sie die Kündigung und die Bestätigung sorgfältig für mögliche spätere Auseinandersetzungen.

Bei Versicherungen mit Sparanteil wie Lebens- oder Rentenversicherungen erhalten Sie nach der Kündigung den Rückkaufswert ausgezahlt. Prüfen Sie den ausgewiesenen Betrag anhand Ihrer Vertragsunterlagen und der jährlichen Standmitteilungen. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich an den Versicherungsombudsmann, der kostenlos zwischen Ihnen und dem Versicherer vermittelt. Der Ombudsmann kann bei Streitwerten bis 10.000 Euro verbindliche Entscheidungen treffen.

Bewahren Sie die Kündigungsbestätigung und den letzten Versicherungsschein dauerhaft auf. Bei einigen Versicherungen wie der Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung können auch nach Vertragsende noch Ansprüche geltend gemacht werden, sofern der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Diese sogenannte Nachhaftung kann je nach Versicherungsart bis zu mehrere Jahre betragen.

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VersicherungKündigungSonderkündigungsrechtVVGWiderrufsrechtVersicherungswechselVerbraucherschutz

Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 5. März 2026.