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Wohnen & Miete9 Min. Lesezeit

Mietpreisbremse: Ihre Rechte als Mieter

Mietpreisbremse einfach erklärt: Wo sie gilt, wie Sie überhöhte Mieten erkennen und was Sie tun können, wenn Ihr Vermieter zu viel verlangt.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begrenzt bei Neuvermietungen die zulässige Miete auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von der jeweiligen Landesregierung per Verordnung bestimmt werden. Aktuell gilt die Mietpreisbremse in vielen Großstädten und Ballungsräumen, darunter Berlin, München, Hamburg, Frankfurt, Köln und Stuttgart.

Die Regelung wurde mehrfach verlängert und gilt bis mindestens Ende 2025. Das Bundesverfassungsgericht hat die Mietpreisbremse in einem Grundsatzurteil für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019, Az. 1 BvL 1/18). Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem qualifizierten Mietspiegel der jeweiligen Kommune.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sowie für Wohnungen nach umfassender Modernisierung. Auch wenn der Vormieter bereits eine Miete über der zulässigen Grenze gezahlt hat, darf der Vermieter diese Miete beibehalten (Bestandsschutz der Vormiete).

Möblierte Wohnungen auf Zeit und Wohnungen, die vor der Mietpreisbremse bereits zu einer höheren Miete vermietet waren, fallen ebenfalls unter Ausnahmen. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, Ihnen vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft zu geben, wenn er sich auf eine Ausnahme beruft (vorvertragliche Auskunftspflicht nach § 556g BGB).

Überhöhte Miete erkennen

Nutzen Sie den qualifizierten Mietspiegel Ihrer Stadt, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Dieser berücksichtigt Lage, Baujahr, Ausstattung und Größe der Wohnung. Viele Städte bieten Online-Mietspiegelrechner an. Die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent ergibt die maximal zulässige Miete nach der Mietpreisbremse.

Vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrer vereinbarten Kaltmiete (ohne Betriebskosten). Liegt Ihre Miete deutlich darüber, könnte ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegen. Berücksichtigen Sie dabei mögliche Zuschläge für Möblierung und eventuelle Modernisierungsumlagen, die die Obergrenze anheben können.

So rügen Sie die überhöhte Miete

Sie müssen die überhöhte Miete qualifiziert rügen – eine einfache Beschwerde reicht nicht. Die Rüge muss schriftlich erfolgen und konkret benennen, welche Tatsachen die Annahme eines Verstoßes begründen: die ortsübliche Vergleichsmiete, die zulässige Höchstmiete und die tatsächlich vereinbarte Miete (§ 556g Abs. 2 BGB).

Ab dem Zeitpunkt der Rüge können Sie die zu viel gezahlte Miete für die Zukunft zurückfordern. Seit der Gesetzesänderung 2020 können Sie auch die in den letzten 30 Monaten vor der Rüge überzahlten Beträge zurückverlangen, sofern die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Vertragsbeginn erfolgt. Der Vermieter muss dann die Differenz zwischen der vereinbarten und der zulässigen Miete erstatten.

Praktische Tipps und Unterstützung

Bevor Sie die Rüge aussprechen, holen Sie eine qualifizierte Einschätzung ein. Mietervereine bieten ihren Mitgliedern kostenlose Beratung und übernehmen die Berechnung der zulässigen Miete. Auch die Verbraucherzentralen beraten zu mietrechtlichen Fragen. Das Berliner Startup Conny (ehemals wenigermiete.de) bietet die Durchsetzung auf Erfolgsbasis an.

Haben Sie keine Angst vor negativen Konsequenzen: Der Vermieter darf Ihnen nicht wegen der Mietpreisbremsen-Rüge kündigen. Das Recht, eine überhöhte Miete zu beanstanden, ist gesetzlich geschützt. Führen Sie die Kommunikation schriftlich und bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.

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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland

Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 28. Oktober 2025.