Kündigungsbutton: Ihr Recht auf einfache Online-Kündigung
Seit Juli 2022 müssen Online-Anbieter einen Kündigungsbutton bereitstellen. Erfahren Sie, was das Gesetz vorschreibt, welche Anbieter betroffen sind und was Sie tun können, wenn der Button fehlt.
Das Gesetz zum Kündigungsbutton: Was seit Juli 2022 gilt
Am 1. Juli 2022 trat § 312k BGB in Kraft, der Unternehmen verpflichtet, auf ihrer Webseite einen Kündigungsbutton für Verbraucherverträge bereitzustellen. Das Gesetz gilt für alle Dauerschuldverhältnisse, die über die Webseite des Unternehmens abgeschlossen werden können – also für Abonnements, Mitgliedschaften, Versicherungen, Mobilfunkverträge, Streaming-Dienste, Fitnessstudios und viele mehr. Der Button muss gut sichtbar, leicht zugänglich und klar beschriftet sein.
Der Kündigungsbutton muss mit den Worten 'Verträge hier kündigen' oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein und darf nicht hinter Login-Bereichen, komplexen Menüstrukturen oder irreführenden Schaltflächen versteckt werden. Ein Klick auf den Button führt zu einer Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher seine Vertragsdaten und den Kündigungswunsch eingeben kann. Nach Absendung der Kündigung muss das Unternehmen unverzüglich eine Bestätigung per E-Mail oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger versenden.
Das Gesetz wurde als Reaktion auf die weit verbreitete Praxis eingeführt, Vertragsabschlüsse mit einem Klick zu ermöglichen, Kündigungen aber unnötig zu erschweren. Vor der Einführung des Kündigungsbuttons mussten Verbraucher oft umständliche Formulare ausfüllen, Briefe schicken oder Telefon-Hotlines anrufen, um einen Vertrag zu beenden. Der Kündigungsbutton stellt nun sicher, dass die Kündigung genauso einfach ist wie der Vertragsabschluss.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Pflicht zum Kündigungsbutton betrifft alle Unternehmen, die Verbraucherverträge über ihre Webseite abschließen, die auf ein Dauerschuldverhältnis – also eine regelmäßig wiederkehrende Leistung – gerichtet sind. Dazu gehören Telekommunikationsanbieter, Streaming-Dienste, Zeitungsabonnements, Online-Partnervermittlungen, Fitnessstudios mit Online-Anmeldung, Cloud-Speicher-Dienste, Softwareabonnements und viele weitere Anbieter.
Nicht betroffen sind reine Offline-Verträge, die ausschließlich im Ladengeschäft oder per Brief geschlossen werden, sowie einmalige Kaufverträge ohne wiederkehrende Zahlungen. Auch Finanzdienstleistungen wie Versicherungen und Bankverträge sind teilweise ausgenommen, unterliegen jedoch eigenen Regelungen zur elektronischen Kündigung. Verträge, die über Apps abgeschlossen werden, unterliegen ebenfalls der Kündigungsbutton-Pflicht, sofern die App als Webseite im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann.
In der Praxis hat die Einführung des Kündigungsbuttons bei den meisten großen Anbietern zu einer deutlichen Verbesserung geführt. Viele mittelständische und kleinere Anbieter hinken jedoch noch hinterher und haben den Button entweder nicht implementiert oder nur unzureichend umgesetzt. Die Verbraucherzentralen dokumentieren Verstöße systematisch und gehen mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen gegen säumige Anbieter vor.
Wenn der Kündigungsbutton fehlt: Ihre Handlungsmöglichkeiten
Wenn ein Anbieter keinen Kündigungsbutton auf seiner Webseite anbietet, obwohl er dazu verpflichtet ist, hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirksamkeit Ihrer Kündigung. Sie können Ihren Vertrag weiterhin auf jedem anderen Weg kündigen – per E-Mail, Brief oder Fax. Der fehlende Kündigungsbutton führt jedoch dazu, dass der Anbieter gegen § 312k BGB verstößt und abgemahnt werden kann.
Melden Sie fehlende Kündigungsbuttons der zuständigen Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes. Die Verbraucherzentralen sammeln solche Meldungen und gehen systematisch gegen Anbieter vor, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen. Auch die Wettbewerbszentralen können gegen Verstöße vorgehen. Ihre Meldung hilft, den Druck auf säumige Anbieter zu erhöhen und den Verbraucherschutz insgesamt zu stärken.
Wenn ein Anbieter zwar einen Kündigungsbutton hat, diesen aber absichtlich versteckt oder den Kündigungsprozess durch unnötige Zwischenschritte, Abwerbeversuche oder technische Hindernisse erschwert, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen das Gesetz vor. Der Kündigungsprozess muss in wenigen Klicks abschließbar sein – mehrseitige Befragungen, Pflichtanrufe oder das Einblenden von Sonderangeboten zur Abwerbung dürfen den Kündigungsvorgang nicht wesentlich verzögern.
Die Kündigungsbestätigung: Was sie enthalten muss
Nach Absendung der Kündigung über den Kündigungsbutton muss das Unternehmen Ihnen unverzüglich eine Kündigungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – in der Regel per E-Mail – zusenden. Die Bestätigung muss mindestens das Datum des Zugangs der Kündigung, den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet, und die eindeutige Bezeichnung des gekündigten Vertrags enthalten. Fehlt die Bestätigung, dokumentieren Sie die Kündigung durch Screenshots der Bestätigungsseite.
Die Kündigungsbestätigung ist ein wichtiges Beweismittel. Bewahren Sie sie sorgfältig auf und prüfen Sie, ob das angegebene Beendigungsdatum mit Ihren Erwartungen übereinstimmt. Wenn das Unternehmen die Kündigung ablehnt oder ein späteres Beendigungsdatum nennt als von Ihnen berechnet, widersprechen Sie schriftlich und legen Sie Ihre Berechnung dar. Im Streitfall kann die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt prüfen, ob die Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde.
Achten Sie nach der Kündigung darauf, dass keine weiteren Zahlungen eingezogen werden. Überprüfen Sie Ihre Kontoauszüge und widerrufen Sie gegebenenfalls die SEPA-Lastschrift bei Ihrer Bank. Wenn das Unternehmen nach dem Vertragsende weiterhin Beträge einzieht, fordern Sie die Rückzahlung schriftlich und mit Fristsetzung. Unrechtmäßige Abbuchungen können Sie innerhalb von acht Wochen über Ihre Bank zurückbuchen lassen.
Kündigungsbutton in der Praxis: Erfahrungen und Ausblick
Seit der Einführung des Kündigungsbuttons haben die Verbraucherzentralen eine deutliche Zunahme von Kündigungen verzeichnet, insbesondere bei Streaming-Diensten, Fitnessstudios und Zeitungsabonnements. Viele Verbraucher nutzen die vereinfachte Kündigung, um ungenutztes Abonnement zu beenden oder zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Die Unternehmen reagieren darauf zunehmend mit Rückgewinnungsangeboten, die während des Kündigungsprozesses eingeblendet werden.
Diese Rückgewinnungsversuche sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber den Kündigungsprozess nicht wesentlich behindern. Ein kurzer Hinweis auf ein Sonderangebot ist akzeptabel, mehrstufige Befragungen oder die Pflicht, mit einem Berater zu telefonieren, hingegen nicht. Einige Anbieter versuchen, den Kündigungsbutton auf Unterseiten zu verstecken oder erst nach dem Login zugänglich zu machen – auch dies verstößt gegen den Gesetzeszweck, der eine einfache und direkte Kündigung vorsieht.
Der Gesetzgeber plant, die Regelung weiter zu verschärfen und auch auf App-basierte Verträge und weitere Vertragstypen auszuweiten. Die EU arbeitet zudem an einer Harmonisierung der Kündigungsregeln auf europäischer Ebene. Für Verbraucher bedeutet dies langfristig mehr Transparenz und einfachere Kündigungsmöglichkeiten. Nutzen Sie Ihre Rechte aktiv und melden Sie Verstöße, damit die Durchsetzung des Gesetzes weiter verbessert wird.
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Geprüft durch das Verbraucherschutz Institut Deutschland
Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert und nach den Grundsätzen des unabhängigen Verbraucherschutzes erstellt. Stand: 10. April 2026.